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Was Sie wissen sollten :

Ist der Komponist des gewünschten Musikstückes bereits vor 1954 verstorben, gibt
es überhaupt keine Probleme - all diese Werke dürfen in jeder Hinsicht frei bearbeitet
und verwertet werden.
Handelt es sich aber um entsprechend jüngere Komponisten, sind deren Werke durch
die schweizerische Urheberrechtsverwalterin SUISA geschützt. Die jeweiligen Bearbeitungs-
rechte zu erhalten, dürfte sehr schwierig werden... Deshalb müssten Sie mir mit Ihrer Unterschrift
bestätigen, dass Sie weder mein Arrangement in schriftlicher Form, noch irgendwelche akustischen
Aufnahmen davon an Drittpersonen weitergeben - selbst wenn dies ohne kommerzielle Absichten
geschieht. Diese exklusiv für Sie gefertigten Unikate sind ausschliesslich für die Verwendung und
Aufführung 'zum Eigenbedarf' vorgesehen, und selbstverständlich unterstehen sie bei öffentlichen
Aufführungen  -wie alle auf dem üblichen Weg erhältlichen Musikwerke auch-  der Meldepflicht bei
der SUISA.  ( Davon ausgenommen sind allerdings alle 'privaten' Anlässe wie Geburtstagsfeiern,
Jubiläumsveranstaltungen, Hochzeiten etc.)

*  Diese Urheberrechtsbestimmungen gelten in der Schweiz  -  sie werden sich aber kaum gross
von denen in anderen Ländern unterscheiden. Ausserdem behalte ich mir das ausdrückliche Recht
vor, meine Musikarrangements, Transkriptionen oder Orchestrationen zu persönlichen Zwecken
weiterzuverwenden.

t2   ©__Paul Gächter 2008-2024